Die Ansicht des Erstgerichts, die im Ergebnis darauf hinausläuft, dass die von der Klägerin gewünschte Aufklärung über Details des Deckungsumfangs von Hagelschäden (Abgrenzung von Zertrümmerungsschäden gegenüber optischen Schäden) eine Überspannung der Aufklärungspflicht darstelle, muss sich typischerweise am Einzelfall orientieren und hält sich im Rahmen des dabei einzuräumenden Beurteilungsspielraums.

