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Steuerlich zulässiger Abwicklungsgewinn – allfällige Kürzung der Schadensreserve

SteuerrechtAufsatzNadine ChibaZVers 2020, 250 - 259 Heft 5 v. 15.9.2020

Im Rahmen des KStR-Wartungserlasses 2017 wurde eine Änderung der Rz 1366 der KStR 2013 vorgenommen. Die Bestimmung sieht nunmehr eine Begrenzung des steuerlich zulässigen Abwicklungsgewinns im Zusammenhang mit der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (in der Folge auch als „Schadensrückstellung“ oder umgangssprachlich als „Schadensreserve“ bezeichnet) von höchstens 10 % (bei einer mehrjährigen Betrachtung in einzelnen Jahren von bis zu 15 %) vor. Die seitens des BMF festgelegte steuerliche Höchstgrenze stellt nach der aufsichtsrechtlichen Bestimmung in § 12 Abs 6 VU-RLV, die eine durchschnittliche Mindesthöhe des Abwicklungsgewinns ab 10 % vorsieht, das zu bildende Mindestmaß dar. Bislang (der Höhe nach) ungeklärt ist – aufgrund der fehlenden hinreichenden Klarstellung in § 15 KStG – der steuerlich anerkannte Rückstellungsbetrag für Zwecke der erforderlichen Sicherstellung der am Bilanzstichtag aus den Versicherungsverträgen bestehenden Verpflichtungen. Der Gesetzgeber verweist zwar auf die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des VAG 2016 und die dazu ergangenen Verordnungen, unterlässt allerdings eingehendere steuerliche Vorschriften zur Überprüfung der aus steuerlicher Sicht anerkannten Rückstellung sowie Klarstellungen, um welchen Betrag die nach VAG 2016-Grundsätzen gebildete Rückstellung zu kürzen ist. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen, sich daraus ergebende offene Fragestellungen sowie Anregungen zur Interpretation der vom Gesetzgeber nicht näher konkretisierten Regelung. Er soll als Diskussionsgrundlage für eine praktische Umsetzung der steuerlichen Bestimmung dienen.

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