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Rettungsaufwand im Sinne des § 63 VersVG

RSS-EmpfehlungenSteuerrechtZVers 2020, 231 - 232 Heft 4 v. 15.7.2020

1. Voraussetzung für die Anwendung der §§ 62 und 63 VersVG ist, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand oder der Versicherungsnehmer subjektiv dies annehmen durfte, wobei einer solchen Annahme nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz entgegenstehen.

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