Die Äquivalenz zwischen der durch Wahl der Anspruchsobergrenze determinierten Prämie einerseits und des daraus zu tragenden Risikos für den Rechtsschutzversicherer andererseits lässt keine Einschränkung der Gründe, die letztlich für ein Sinken der Gesamtansprüche und damit die (Wieder-) Herstellung der Risiko-Prämien-Äquivalenz sorgen, zu.

