1. Klagt der Versicherungsnehmer den Verkäufer der Liegenschaft wegen dessen falscher Auskunft über die Werkunternehmer, die einen Mangel am Kaufobjekt zu verantworten haben, auf Ersatz der frustrierten Prozesskosten, liegt kein Streit aus einem Miet- oder Pachtvertrag, aus dinglichen Rechten oder wegen Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objekts entstehen, vor.

