1. Der Zweck der Ausschlüsse des Art 19.3.1 ARB liegt darin, die Überschneidung mit bestimmten anderen Rechtsschutz-Bausteinen zu vermeiden. Die jeweiligen Deckungsabgrenzungsausschlüsse greifen daher nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteins, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist.

