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Rücktrittsrecht: Schriftform ist keine relevante Erschwernis der Rechtsausübung

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2020, 223 Heft 4 v. 15.7.2020

Durch die Belehrung, dass der Rücktritt nach § 165a VersVG in Schriftform erklärt werden muss, wurde keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts bewirkt, welche deren unbefristete Ausübung erlauben würde.

7 Ob 9/20d

Entscheidungen: OGH 19. 2. 2020, 7 Ob 9/20d

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