Durch die Belehrung, dass der Rücktritt nach § 165a VersVG in Schriftform erklärt werden muss, wurde keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts bewirkt, welche deren unbefristete Ausübung erlauben würde.
7 Ob 12/20w
Entscheidungen: OGH 19. 2. 2020, 7 Ob 12/20w

