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Rücktrittsrecht: Schriftform ist keine relevante Erschwernis der Rechtsausübung

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2020, 221 - 223 Heft 4 v. 15.7.2020

Dem Versicherungsnehmer ist durch das Verlangen des Versicherers nach Einhaltung der Schriftform für die Ausübung seines Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, und aus einer Belehrung, es sei für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG die Schriftform erforderlich, folgte keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts.

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