Den Implikationen der EuGH-Entscheidung vom 19. 12. 2019, verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479-18, , folgend löst nach Ansicht des OGH selbst eine später bzw anderweitig erlangte Kenntnis vom Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG den Fristenlauf für die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht aus. Ist der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss fehlerhaft über sein Rücktrittsrecht belehrt worden (hier: keine Belehrung über § 165a VersVG im Versicherungsantrag, die Informationsbroschüre mit Belehrung über § 165a VersVG war dem Versicherungsantrag nicht angeschlossen) und tritt dieser deshalb berechtigter Weise vom Versicherungsvertrag zurück, ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht auf Auszahlung des Rückkaufswerts zu beschränken.

