Durch die Belehrung, dass alle Rücktrittsrechte in Schriftform erklärt werden müssten, wurde keine relevante Erschwernis dieser Rücktrittsrechte bewirkt, die deren unbefristete Ausübung erlauben würde.
7 Ob 27/20a
Entscheidungen: OGH 19. 2. 2020, 7 Ob 27/20a

