Hat somit der Schädiger in Unkenntnis der Leistung des Versicherers an den geschädigten Versicherungsnehmer bezahlt, so schützt ihn die Gutglaubensbestimmung des § 1395 ABGB vor nochmaliger Inanspruchnahme durch den Versicherer nach § 67 VersVG.
Hat somit der Schädiger in Unkenntnis der Leistung des Versicherers an den geschädigten Versicherungsnehmer bezahlt, so schützt ihn die Gutglaubensbestimmung des § 1395 ABGB vor nochmaliger Inanspruchnahme durch den Versicherer nach § 67 VersVG.
