1. Die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen, entsteht für den Versicherungsnehmer erst, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, allerdings so zeitig, dass der Versicherer noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären.

