1. Für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses des Versicherers im Sinne der Rechtsprechung des OGH ist ein diesem vorausgehender Streit der Parteien über die (fehlende) Deckungspflicht erforderlich.
1. Für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses des Versicherers im Sinne der Rechtsprechung des OGH ist ein diesem vorausgehender Streit der Parteien über die (fehlende) Deckungspflicht erforderlich.
