Erteilt der Versicherungsnehmer einem Mitarbeiter schlüssig Auftrag und Vollmacht zur selbständigen Führung eines Unternehmens, ohne selbst auch nur die geringste Kontrolltätigkeit zu entfalten, so ist ihm das Verhalten dieses Mitarbeiters als jenes seines gewillkürten Vertreters – trotz grundsätzlicher Ablehnung der Repräsentantenhaftung des Versicherungsnehmers – in diesem Fall doch zuzurechnen.

