1. Nimmt der Kläger die Sanierung eines Schadens in Eigenregie vor und stellt er dem Versicherer mit dieser Begründung keine Unterlagen zur Verfügung, die dieser angefordert hatte, so ist zu prüfen, aus welchen Motiven der Kläger die Aufklärung unterlassen habe. Der Versicherungsnehmer muss nämlich nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte.

