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Lebensversicherung: Vergütungszinsen verjähren gemäß § 1480 ABGB binnen drei Jahren

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2020, 207 - 209 Heft 4 v. 15.7.2020

1. Einem dem Kläger infolge fehlerhafter Informationen des Versicherers zustehenden unbefristeten Rücktrittsrecht steht der Umstand nicht entgegen, dass der Versicherungsvertrag Jahre zuvor gekündigt worden war und die Beklagte dem Kläger auch schon den Rückkaufswert ausbezahlt hatte.

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