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Lebensversicherung: Dem unbefristeten Rücktrittsrecht steht der Umstand nicht entgegen, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrages längst abgelaufen und der Ablaufwert ausbezahlt wurde

RechtsprechungSteuerrechtAlexander Karl, Sarah PichlerZVers 2020, 202 - 207 Heft 4 v. 15.7.2020

1. Einem dem Kläger infolge fehlender Informationen des Versicherers zustehenden unbefristeten Rücktrittsrecht steht der Umstand nicht entgegen, dass der Versicherungsvertrag Jahre zuvor beendet worden war und die Beklagte dem Kläger auch schon den Ablaufwert ausbezahlt hatte.

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