1. Ein Disziplinarerkenntnis ist keine Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer im Sinne des Art B.3.2 der Besonderen Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Rechtsanwälte 2011.
1. Ein Disziplinarerkenntnis ist keine Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer im Sinne des Art B.3.2 der Besonderen Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Rechtsanwälte 2011.
