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Lebensversicherung: Kein unbefristetes Rücktrittsrecht bei Schriftformerfordernis

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2020, 157 - 160 Heft 3 v. 15.5.2020

Aus der Belehrung, für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG in der Fassung des VersRÄG 2006 sei die Schriftform erforderlich, folgt keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts. Auf die Einhaltung der Schriftform konnte sich die Beklagte zudem auch nicht berufen, sodass ein allfälliger Rücktritt des Klägers in jeder beliebigen Form wirksam gewesen wäre. Die Schriftform steht im gegebenen Kontext nicht mit europarechtlichen Vorgaben im Widerspruch, ist eine für jedermann mögliche, auch für Private (Verbraucher) ohne praktische Hürden wahrnehmbare und faktisch regelmäßig praktizierte Mitteilungsform und dient im vorliegenden Zusammenhang dem Schutz des Versicherungsnehmers bei der Wahrnehmung seiner Beweispflicht. Ausgehend von der Beantwortung der Vorlagefrage 1 durch das EuGH-Urteil vom 19. 12. 2019, verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-429/18, , erlaubte daher ein Verlangen der Beklagten nach einer schriftlichen Ausübung des Rücktritts nach § 165a Abs 1 VersVG in der Fassung des VersRÄG 2006 einen Rücktritt im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen und war daher keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.

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