1. In der Schadensversicherung verdrängt die Mitteilungspflicht des § 58 VersVG die vorvertraglichen Anzeigepflichten nach §§ 16 ff VersVG nicht. Diese bestehen selbständig nebeneinander. § 58 Abs 1 VersVG lässt daher die Anzeigepflichten nach §§ 16 ff VersVG unberührt.
2. Das Bestehen mehrerer Versicherungen ist ein gefahrerheblicher Umstand im Sinne des § 16 VersVG.

