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Rechtsschutzversicherung: Anzeige weiterer Versicherungsverträge

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2020, 155 - 157 Heft 3 v. 15.5.2020

1. In der Schadensversicherung verdrängt die Mitteilungspflicht des § 58 VersVG die vorvertraglichen Anzeigepflichten nach §§ 16 ff VersVG nicht. Diese bestehen selbständig nebeneinander. § 58 Abs 1 VersVG lässt daher die Anzeigepflichten nach §§ 16 ff VersVG unberührt.

2. Das Bestehen mehrerer Versicherungen ist ein gefahrerheblicher Umstand im Sinne des § 16 VersVG.

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