1. Eine bloße Absichtserklärung zur Wiederbeschaffung reicht für den Ersatz des Neuwerts im Rahmen einer strengen Wiederbeschaffungsklausel nicht aus.
1. Eine bloße Absichtserklärung zur Wiederbeschaffung reicht für den Ersatz des Neuwerts im Rahmen einer strengen Wiederbeschaffungsklausel nicht aus.
