Bei Art 19.4 AUVB 2008 handelt es sich um einen Risikoausschluss, der keinen Bedenken nach § 6 Abs 3 KSchG begegnet. Demnach liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung ausgeschlossen.

