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Unfallversicherung: Kein Anspruch auf Lebensrente nach Erkrankung an Frühsommer-Meningoenzephalitis und daraus resultierender dauernder Invalidität

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2020, 83 - 85 Heft 2 v. 15.3.2020

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 und 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen. Unklarheiten gehen zulasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zulasten des Versicherers.

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