1. Ein Grundstück mit Fischteichen und Holzhütten fällt nicht unter den Begriff „ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienende Wohnungen oder Einfamilienhäuser mit umliegendem Grundstück in Österreich“. Eine Umdeckungsklausel in der Rechtsschutzversicherung erweitert in der Regel nicht das versicherte Risiko im Neuvertrag inhaltlich, sondern es entfallen dadurch lediglich Wartefristen für diejenigen Risiken, die bereits im Vorvertrag versichert waren.

