Einem Herzinfarkt bzw Schlaganfall kann nicht schlechthin die Eigenschaft abgesprochen werden, als Unfallfolge gelten zu können, weil Folgenklauseln im Allgemeinen nur einen Zweck haben, nämlich zu verhindern, dass der Versicherer Unfallfolgen tragen soll, die zwar möglicherweise durch den Unfall ausgelöst werden, früher oder später aber ohnehin aufgetreten wären, weil im Körper des Versicherten bereits entsprechende degenerative Veränderungen angelegt waren.

