1. Inhaltlich erweitert die Klausel 81BH0020 den Versicherungsschutz gegenüber der Klausel 81BH0010 auch auf Fälle, in denen die Schäden keinen Einsturz oder Teileinsturz zur Folge haben bzw technische Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Entscheidungen: RSS-E 2/20

