1. Aus Gründen der Vertragsfreiheit muss es – jedenfalls im unternehmerischen Geschäft – dem Versicherer möglich sein, eine Klausel zu vereinbaren, mit der der Versicherungsnehmer zum Ersatz eines Laufzeitvorteils, der jährlich sinkt, verpflichtet wird, auch wenn der Versicherungsnehmer die Höhe des ihm eingeräumten Rabatts nicht kennt.
Entscheidungen: RSS-E 65/19

