1. Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG iVm Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG , Art 35 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG iVm deren Art 36 Abs 1 und Art 185 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG iVm deren Art 186 Abs 1 sind dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,

