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Kein Straf-Rechtsschutz im Verfahren nach § 59 ÄrzteG

RSS-EmpfehlungenSteuerrechtZVers 2020, 58 Heft 1 v. 15.1.2020

Bei einem Verfahren nach § 59 ÄrzteG, in dem die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes geprüft wird, handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Der Streichung aus der Ärzteliste kommt kein Straf-, folglich auch kein disziplinarrechtlicher Charakter zu.

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