1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Um nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs einen Rechtsverzicht als gegeben annehmen zu können, muss eine in dieser Hinsicht völlig eindeutige Sachlage bestehen, die nicht anders denn als ein solcher Verzicht verstanden werden kann. Die bloße Unterlassung der sofortigen Geltendmachung entstandener Ansprüche lässt einen solchen Schluss nicht zu. Zudem sind Erklärungen, mit welchen ein Verzicht auf zustehende Rechte ausgesprochen wird, einschränkend auszulegen.

