1. Der Tatbestand des § 61 VersVG und jener der vereinbarten Leistungsfreiheit wegen Verletzung gefahrenmindernder Obliegenheiten im Sinne von § 6 Abs 2 VersVG bestehen in der Regel gleichrangig nebeneinander und somit in Konkurrenz.
1. Der Tatbestand des § 61 VersVG und jener der vereinbarten Leistungsfreiheit wegen Verletzung gefahrenmindernder Obliegenheiten im Sinne von § 6 Abs 2 VersVG bestehen in der Regel gleichrangig nebeneinander und somit in Konkurrenz.
