1. Gemäß Art 6.3 AUVB 1999 gilt ein Herzinfarkt oder Schlaganfall in keinem Fall als Unfallfolge. Die Bestimmung lässt nach ihrem insoweit klaren Wortlaut auch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur das Verständnis zu, dass Herzinfarkt oder Schlaganfall als Folge eines Unfalls nicht versichert sind. Bei der hier interessierenden Wortfolge handelt es sich um einen Risikoausschluss.

