Ein Anwendungsfall des Art 2.1.4.1.2 ABH 2007 lässt sich schon aus dem Wortlaut der Bedingung und den Feststellungen nicht ableiten, wenn der Wertschutzschrank mit dem richtigen Schlüssel geöffnet und dieser Schlüssel nicht durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als den Versicherungsräumlichkeiten erlangt wurde. Ein Rollcontainer ist nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen keine andere Räumlichkeit als die Versicherungsräumlichkeit.

