Der Versicherungsnehmer (in concreto einer Lebensversicherung) hat auf der Grundlage des § 3 VersVG keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Einzahlungsdaten (Datum und Höhe) und der Summe der Einzahlungen sowie des Wertstands des Vertrages zum letzten Jahres- und Monatsultimo.
7 Ob 58/19h

