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Rechtsschutzversicherung: Verstoßtheorie und Eintritt des Versicherungsfalles bei behaupteter Verweigerung der nach § 3 VersVG geschuldeten Urkundenherausgabe zu einer 10 Jahre zuvor zur Kreditfinanzierung geschlossenen Lebensversicherung

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2020, 33 - 35 Heft 1 v. 15.1.2020

1. Ein Verstoß (Versicherungsfall) im Sinne des Art 2.3 ARB 2008 ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er auch wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen.

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