§ 353 Abs 1 BVergG 2018 enthält die abschließende Liste möglicher Feststellungsanträge in Angelegenheiten der Vergabekontrolle, was sich aus der Formulierung "kann [...] die Feststellung beantragen, dass" ergibt. Andere Anträge sind nicht zulässig.
§ 353 Abs 1 BVergG 2018 enthält die abschließende Liste möglicher Feststellungsanträge in Angelegenheiten der Vergabekontrolle, was sich aus der Formulierung "kann [...] die Feststellung beantragen, dass" ergibt. Andere Anträge sind nicht zulässig.