Zusammenfassung: Der Beitrag widmet sich dem persönlichen Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes. Der Autor untersucht die Frage, ob auf Sektorenauftraggeber im Landesbereich das Bundesvergabegesetz oder das jeweilige Landsvergabegesetz anzuwenden ist. Auch die Spruchpraxis der B-VKK wird erörtert.
Rechtsgrundlagen: § 11 BVergG