Soweit erkennbar kann es sich bei dem Eventualantrag nur um einen Antrag gem § 353 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 handeln. Der Gesetzeswortlaut lautet: "der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs 5 bis 9, § 162 Abs 1 bis 5, § 316 Abs 1 bis 3 oder § 323 Abs 1 bis 5 rechtswidrig war". Die Formulierung "der Abruf (Zuschlagserteilung) aus der Rahmenvereinbarung" im Eventualantrag entspricht sinngemäß, nicht jedoch nach dem Wortlaut der Formulierung "der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung" in § 353 Abs 1 Z 4 BVergG 2018.