Gem Pkt 1.25 des gegenständlichen Leistungsverzeichnisses sind Angebote auszuscheiden, welche auch nur teilweise ausgefüllt worden sind. Alle mit *) gekennzeichneten Bieterlücken bzw Bietertexte sowie Preisauszeichnungen dieses Leistungsverzeichnisses sind vollständig und leicht leserlich auszufüllen. Dies hat die ASt unterlassen. Folgerichtig war die ASt auszuscheiden. Andernfalls hätte die AG gegen ihre eigenen bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen verstoßen.