Wenn Angebote grundsätzlich in elektronischer oder Papierform abgegeben werden dürfen, jedoch das Vadium unabhängig davon als Original innerhalb der Angebotsfrist am Ort der Angebotsöffnung gem Angebotsdeckblatt abzugeben war, schließt bereits diese Festlegung in den AAB aus, dass ein elektronisch als Scan übermittelter Vadiumsnachweis zur rechtzeitigen Vadiumsabgabe führt. Nach dem einen Bestandteil der Ausschreibung bildenden Angebotsdeckblatt war der Vadiumsnachweis (jedenfalls schriftlich) zwingend mit dem Angebot bei sonstigem Ausscheiden zu erbringen.