Das BVergG enthält keine Bestimmungen über die Größe und die Zusammensetzung einer Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten und enthält auch keine ausdrückliche Verpflichtung zur namentlichen Bekanntgabe der Mitglieder der Kommission. Aus dem allgemeinen Grundsatz des § 134 BVergG, dass die Prüfung und Beurteilung eines Angebots nur solchen Personen zu übertragen ist, die die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen, ist jedoch zu folgern, dass eine Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten über die notwendige Sachkenntnis verfügen muss oder erforderlichenfalls unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beiziehen muss. Bei der Zusammensetzung der Bewertungskommission muss der Auftraggeber darauf achten, dass ihre Mitglieder in ihrer Gesamtheit über die notwendige Sachkenntnis verfügen. Es muss demnach nicht jedes einzelne Mitglied der Kommission über die zur Prüfung und/oder Bewertung aller Aspekte der Angebote nötigen Fachkenntnis verfügen.