Der VwGH führt zur Frage der Begründungstiefe einer kommissionellen Bewertung von Zuschlagskriterien in stRsp aus, dass sich, sofern in der Ausschreibung bestandsfest festgelegt worden sei, dass die Bewertung (hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Qualität) durch die Mitglieder der Bewertungskommission "autonom nach subjektiven Kriterien" erfolge, eine verbale Begründung für die Entscheidung der Bewertungskommission nur auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punkte beschränken könne, zumal keine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess - einstimmig oder mehrstimmig - erzielte begründbare Entscheidung der gesamten Kommission vorliege. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der einzelnen Mitglieder sei diesfalls durch die erfolgte Punktevergabe für die jeweiligen Subkriterien ausreichend gegeben.