Der Bieter muss zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen geeignet sein und entsprechende Eignungsnachweise vorlegen können. Kann er die Leistungen, mit welchen er beauftragt wurde, nicht erbringen, schuldet er die Vertragsstrafe.
Der Bieter muss zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen geeignet sein und entsprechende Eignungsnachweise vorlegen können. Kann er die Leistungen, mit welchen er beauftragt wurde, nicht erbringen, schuldet er die Vertragsstrafe.