Nach § 39 Abs 3 AVG 1991 iVm § 333 BVergG 2018 kann das Gericht das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen. Dies hat zur Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel von ihr nur zu berücksichtigen sind, wenn sie eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.