Die AG ist bei der Eignungsprüfung an ihre bestandsfesten Festlegungen gebunden. Eine nachträgliche Festlegung von Anforderungen an die Eignung ist nicht grundsätzlich unzulässig, vielmehr kommt sie im Fall einer unzureichenden Festlegung von Eignungsnachweisen ausnahmsweise in Frage, wenn die Ausschreibung eine hinreichend deutliche Festlegung der inhaltlich an die Eignung gestellten Anforderungen enthält. Die Ausschreibung muss es einem verständigen Unternehmer daher jedenfalls ermöglichen, die an ihn gestellten Mindestanforderungen betreffend die Eignung herauszulesen.