Die ASt übersieht, dass ihr im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens (drei Angebote der ASt wurden ausgeschieden, die Zuschlagsentscheidung ist noch nicht ergangen) ein Schaden durch die Zuschlagserteilung nicht unmittelbar iSd § 350 Abs 1 BVergG 2018 droht. Dies deshalb, weil die AG im konkreten Fall gem § 143 Abs 1 iVm § 144 BVergG 2018 den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, und den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist gem § 144 Abs 1 BVergG 2018 erteilen darf.