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Die Aufrechterhaltung des Fahrbetriebs kann einen äußerst dringlichen, zwingenden Grund für ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung darstellen

ZVB-LeitsatzkarteiVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungJudikaturAlbert OppelZVB-LSK 2023/12ZVB-LSK 2023, 114 Heft 3 v. 11.5.2023

Im Anlassfall ist es zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftragsverhältnisses mit der Antragstellerin [...] gekommen. [...] An der Aufrechterhaltung des Fahrbetriebs und damit des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen im Kraftfahrlinienverkehr [...] besteht ein hohes öffentliches Interesse. Eine Einstellung des Fahrbetriebs konnte die Antragsgegnerin nicht zulassen. Dringende, zwingende Gründe lagen somit unzweifelhaft vor. Die für das Vergabeverfahren zur Verfügung stehende Zeitspanne von insgesamt weniger als drei Wochen lässt nicht einmal eine reguläre Ausarbeitung von Angeboten einschließlich der Angebotskalkulation zu. Ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung sowie mit einer regulären Ausarbeitung von Angeboten einschließlich der dazugehörenden Kalkulation kam daher nicht in Betracht.

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