Im Anlassfall ist es zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftragsverhältnisses mit der Antragstellerin [...] gekommen. [...] An der Aufrechterhaltung des Fahrbetriebs und damit des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen im Kraftfahrlinienverkehr [...] besteht ein hohes öffentliches Interesse. Eine Einstellung des Fahrbetriebs konnte die Antragsgegnerin nicht zulassen. Dringende, zwingende Gründe lagen somit unzweifelhaft vor. Die für das Vergabeverfahren zur Verfügung stehende Zeitspanne von insgesamt weniger als drei Wochen lässt nicht einmal eine reguläre Ausarbeitung von Angeboten einschließlich der Angebotskalkulation zu. Ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung sowie mit einer regulären Ausarbeitung von Angeboten einschließlich der dazugehörenden Kalkulation kam daher nicht in Betracht.