Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. Es handelt sich damit um schutzwürdige Angaben, an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht.