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Gefahrtragung bei der Abgabe elektronischer Angebote

ZVB-LeitsatzkarteiBundesvergaberechtJudikaturGeorg Gruber, Thomas GruberZVB-LSK 2023/3ZVB-LSK 2023, 21 Heft 1 v. 24.1.2023

Gem § 48 Abs 2 BVergG 2018 hat die Kommunikation zwischen öff AG und Unternehmer im Oberschwellenbereich elektronisch zu erfolgen.

Gem § 48 Abs 4 BVergG 2018 hat der Unternehmer Informationen elektronisch zu übermitteln. Informationen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

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