Gem § 48 Abs 2 BVergG 2018 hat die Kommunikation zwischen öff AG und Unternehmer im Oberschwellenbereich elektronisch zu erfolgen.
Gem § 48 Abs 4 BVergG 2018 hat der Unternehmer Informationen elektronisch zu übermitteln. Informationen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.